Erwerb von Sachdividenden führt zur Steuerpflicht

Erhöht eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, d.h. aus Gesellschaftsmitteln, führt dies nicht zu Kapitaleinnahmen. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister entstehen neue Anteilsrechte unmittelbar und automatisch in der Person des Gesellschafters. Der Gesellschaft werden keine neuen Mittel zugeführt. D.h., der Gesellschafter erhält durch die neuen Anteilsrechte nichts, was ihm nicht schon vorher auf Basis seines Gesellschaftsanteils zugestanden hätte. Die neuen Anteilsrechte fallen den Gesellschaftern beteiligungsproportional zu.

Etwas anderes gilt, wenn sich Aktionäre bei einer vorgesehenen Wahlmöglichkeit statt für eine Barausschüttung (Dividende) für die Ausgabe zusätzlicher "Freiaktien€œ der Gesellschaft entscheiden. Denn wirtschaftlich betrachtet sind Freiaktien und Dividendenbezug austauschbar und gleichwertig. In diesen Fällen ist von steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen auszugehen. Dabei ist das Halbeinkünfteverfahren anwendbar.

In dem Urteilsfall ging es um eine niederländische Aktiengesellschaft, die auch ihren deutschen Aktionären ein solches Wahlrecht mit der Konsequenz sich ändernder Beteiligungsverhältnisse eingeräumt hatte. Der Wert der Freiaktien entspricht in solchen Fällen zumindest dem Betrag der "ersetzten€œ Bardividende. Liegt der Kurswert der Aktien über der Ausschüttung, wird die Differenz nicht als Kapitaleinnahme erfasst.

BFH, Urteil vom 14.2.2006, Az. VIII R 49/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 061104