Steuertipps Aktuell
Erste Hinweise zum Alterseinkünftegesetz
Die Bundesregierung hat am 20.Oktober 2003 die Eckwerte für den Entwurf eines "Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" - kurz Alterseinkünftegesetz - bekannt gegeben. Danach wird das Alterseinkünftegesetz ab 2005 voraussichtlich folgende Änderungen bringen:
• Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, sind als Sonderausgaben abziehbar. Das betrifft vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu entsprechenden Lebensversicherungen. Hierbei gilt ein Höchstbetrag, der dem jeweiligen Höchstbetrag der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Die entsprechenden Altersvorsorgebeiträge werden ab dem Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60% abziehbar sein. Der Prozentsatz von 60% steigt bis 2025 auf 100%.
• Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) können ab 2005 bei Steuerpflichtigen, die die Aufwendungen zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 €/Jahr und bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 €/Jahr abgezogen werden.
• Leibrenten, die auf den o.g. Altervorsorgebeiträgen beruhen, werden ab dem Jahr 2005 einheitlich zu 50% der Besteuerung unterliegen; dies gilt auch für alle Bestandsrenten. Der steuerbare Anteil der Rente wird dann ab 2006 für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2040 nach und nach auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben.
• In den Fällen, in denen bei den Renten weiterhin eine Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG erfolgt, weil die Ansparleistungen für die Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, werden die Ertragsanteile auf Grund der veränderten Rahmenbedingungen herabgesetzt.
• Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen, d.h. der Sonderausgabenabzug der Beiträge und die Steuerfreiheit der Erträge, wird für Verträge abgeschafft, die ab 2005 neu abgeschlossen werden.
• Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Hierzu werden in einem ersten Schritt die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Im Gegenzug wird die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse aufgehoben. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies nicht für vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossene Altverträge.
Eckwerte für den Entwurf eines Alterseinkünftegesetzes in Der Betrieb Nr.44/2003 S.XIV.