Erste Gestaltungsempfehlungen zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Der Entwurf des "Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen" liegt jetzt vor. Er enthält umfangreiche Änderungen in 14 Steuergesetzen, die bis zur Verabschiedung des Gesetzes voraussichtlich noch in vielen Details überarbeitet werden. Deshalb besprechen wir zunächst nur diejenigen Neuregelungen, die bereits jetzt bei den geschäftlichen und privaten Dispositionen beachtet werden sollten.

Besteuerung der Veräußerungsgewinne im Privatvermögen

Bei der Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren im privaten Streubesitz und aus nicht selbst genutzten Immobilien müssen in Zukunft Alt- und Neufälle unterschieden werden. Bei Altfällen (das betrifft voraussichtlich Anschaffungen vor dem 21.Februar 2003) sollen als Gewinn 10% des Veräußerungserlöses besteuert werden, es sei denn, der Eigentümer kann nachweisen, dass er einen geringeren oder keinen Gewinn gemacht hat. Auf den 10%igen Gewinn soll dann ein Steuersatz von 15% angewandt werden. Altfälle werden also voraussichtlich einer Steuerbelastung von maximal 1,5% des Veräußerungserlöses unterliegen.

Von der Neuregelung profitieren Eigentümer von Immobilien und Wertpapieren, bei denen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes verkaufen. Denn bei einem Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist würde die Versteuerung des tatsächlichen Veräußerungsgewinns nach dem derzeitigen Recht mit dem vollen Einkommen­steuersatz vorgenommen.

Bei Neufällen soll der Gewinn dagegen als Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten besteuert werden und zwar ohne Berücksichtigung von Abschreibungen. Auch dieser Gewinn soll pauschal mit 15% besteuert werden. Als Neufälle werden voraussichtlich Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungstermin ab 21.Februar 2003 behandelt.

Da bei den Veräußerungsgewinnen aus privaten Aktiengeschäften das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt, wird ein derartiger Spekulationsgewinn in Zukunft nur mit 7,5% pauschal besteuert. Das erscheint günstig; es muss aber damit gerechnet werden, dass die Bundesregierung den Steuersatz nach und nach erhöht, wenn die Erfassung der Spekulationsgewinne eines Tages durch Kontrollmitteilungen der Banken weitgehend gewährleistet ist. Denn zur Absicherung der Besteuerung soll das Bankgeheimnis aufgehoben werden (§ 30a AO), und die deutschen Finanzdienstleistungsinstitute sollen in Zukunft verpflichtet werden, dem Bundesamt für Finanzen alle Veräußerungsgeschäfte zu melden.

Die neuen Kontrollmitteilungen werden zur Übertragung vieler Wertpapiere in ausländische Depots führen, da ein Teil der Steuerpflichtigen die Erträge aus Kapitalvermögen in der Vergangenheit nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt und den sonstigen Behörden erklärt hat. Diese Steuerpflichtigen müssen befürchten, aufgrund der neuen Kontrollmitteilungen aufzufallen. Insoweit sollten die bisher nicht angegebenen Kapitalerträge rechtzeitig vor der Entdeckung nachgemeldet werden, um einer Bestrafung zuvorzukommen.

Anleger, die bei Wertpapieren oder Immobilien Gewinne erzielt haben, die derzeit noch ohne jede Steuerbelastung realisiert werden können, weil die Spekulationsfrist von einem bzw. von zehn Jahren abgelaufen ist, sollten prüfen, ob ein Verkauf bzw. eine Umschichtung vor dem 21.Februar 2003 sinnvoll ist. Wenn in den letzten fünf Jahren Immobilien verkauft wurden, muss jedoch zuerst geprüft werden, ob der vorzeitige Verkauf einer weiteren Immobilie eventuell zu einer Besteuerung als gewerblicher Grundstückshandel führt, denn dann würde Einkommensteuer und Gewerbesteuer in voller Höhe anfallen, was besonders ungünstig wäre.

Die pauschale Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften mit 15% begünstigt vor allem steuerehrliche Spekulanten, weil diese in Zukunft keine Fristen mehr beachten müssen, und weil die Gewinne nur mit moderaten 7,5% bzw. 15% besteuert werden.

Erhaltungsaufwand bei Immobilien

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung einer Immobilie, die nicht nach den §§ 7h oder 7i EStG (Sanierungsgebiete/ Baudenkmale) begünstigt sind, sollen rückwirkend in allen noch offenen Fällen als Herstellungskosten gelten, wenn die Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesem Zweck soll die frühere Verwaltungsregelung in Abschnitt 157 Abs.4 der Einkommensteuerrichtlinien, die vom BFH als gesetzeswidrig angesehen wurde, durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz in § 6 Abs.1 Nr.1a EStG eine gesetzliche Grundlage erhalten.

Bei vermieteten Wohngebäuden des Privatvermögens soll größerer Erhaltungsaufwand außerdem wieder auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden können, um eine bessere steuerliche Nutzung dieser Aufwendungen zu erreichen (§ 82b EStDV).

Einschränkungen beim Verlustabzug

Verluste sollen zeitlich unbegrenzt - auch bei den Erben - abzugsfähig bleiben. Die bisher vorgesehene Begrenzung auf 7 Jahre ist im neuen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Die neue Regelung, wonach ein Verlustvortrag ab 2003 einkünftebezogen nur noch mit der Hälfte der entsprechenden positiven Einkünfte des Verlustabzugsjahrs verrechnet werden darf, wird dagegen voraussichtlich in Kraft treten. Bei einer Kapitalgesellschaft, die Verlustvorträge i.H.v. 500.000 € hat und im Jahr 2003 einen Gewinn i.H.v. 100.000 € erzielt, müssten 2003 beispielsweise 50.000 € Gewinn versteuert werden. Der restliche Verlustvortrag i.H.v. 450.000 € würde sich dann erst in den Jahren nach 2003 steuermindernd auswirken.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Bei der Umsatzsteuer wird der Steuersatz voraussichtlich ab 1.März 2003 für diverse Lieferungen und Leistungen auf 16% angehoben. Das betrifft vor allem Blumen, Pflanzen, landwirtschaftliche Produkte und Zahntechniker. Auch Kombiartikel, die bisher teilweise mit 7% und teilweise mit 16% besteuert wurden, sind betroffen, beispielsweise die Lieferung einer CD i.V.m. einer Zeitschrift. In derartigen Fällen sollten die Prospekte, Preislisten und Rechnungen baldmöglichst überarbeitet werden, um die erhöhte Umsatzsteuer weiterzugeben, die bei vielen Abnehmern wegen der Vorsteuerabzugsmöglichkeit zu keiner zusätzlichen Belastung führt (§ 12 UStG).

Private Nutzung eines Betriebspkw

Die private Nutzung eines Betriebspkw soll, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, in Zukunft mit 1,5% des Listenpreises - anstelle von bisher 1% - besteuert werden. Durch diese Gesetzesänderung steigt die Abgabenbelastung in vielen Fällen um mehr als 50%, weil der erhöhte Nutzungswert auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung hat. Es lohnt sich deshalb, über Alternativen nachzudenken. In manchen Fällen wird es z.B. in Zukunft vorteilhafter sein, den Pkw privat zu kaufen und die Dienstfahrten als Reisekosten mit 0,30 €/km abzurechnen. Dann entfällt die 1,5%ige Nutzungswertbesteuerung bzw. das Fahrtenbuch. Zu diesem Zweck kann ein Betriebspkw auch an den Arbeitnehmer bzw. Gesellschaftergeschäftsführer verkauft werden.