Erste Details zum Altersvermögensgesetz

Zum Kreis der durch das Altersvermögensgesetz Begünstigten gehören derzeit nur diejenigen Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Wenn ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, erhält jedoch auch der andere Ehepartner die Zulagen, vorausgesetzt dass für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.

Grundsätze der Förderung
Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz prüft das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vorab, ob ein Altersvorsorgeprodukt die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt.
- Gefördert werden Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
- Die Anlage muss ab dem Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben möglich.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung geschützt und sie werden bei der Sozial- und Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet.

Förderfähige Anlageformen
Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Außerdem werden als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne gefördert.

Einbeziehung von Wohneigentum
Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann. Der entnommene Betrag muss dann in gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung löst keine erneute Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus.

Das Förderkonzept
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge; die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig vom Familienstand und der Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gutgeschrieben.

Als Sonderausgaben können ab 2002 zusätzlich folgende Beträge geltend gemacht werden:
- in den Jahren 2002 und 2003 bis zu 525 Euro;
- in den Jahren 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro;
- in den Jahren 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro und
- ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro.

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind neben den Eigenbeiträgen auch die staatlichen Zulagen. Da der Aufbau der Altersvorsorge wegen des Sonderausgabenabzugs aus nicht versteuertem Einkommen erfolgt, unterliegen die späteren Auszahlungen dann der Steuerpflicht.
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt in den Jahren 2002 und 2003 bis zu 38 Euro, in den Jahren 2004 und 2005 bis zu 76 Euro, in den Jahren 2006 und 2007 bis zu 114 Euro und ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 154 Euro.
Die Kinderzulage beträgt je Kind in den Jahren 2002 und 2003 bis zu 46 Euro, in den Jahren 2004 und 2005 bis zu 92 Euro, in den Jahren 2006 und 2007 bis zu 138 Euro und ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 185 Euro.
Um die o.g. Zulagen zu erhalten, müssen folgende Mindesteigenbeiträge aufgebracht werden: in den Jahren 2002 und 2003 1% des Bruttogehalts, in den Jahren 2004 und 2005 2% des Bruttogehalts, in den Jahren 2006 und 2007 3% des Bruttogehalts und ab dem Jahr 2008 jährlich 4 % des Bruttogehalts. Höchstens müssen jedoch Eigenbeiträge in einer Höhe aufgebracht werden, bis zu der der Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden kann.

Beispiel:
Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und 50.000 DM Bruttoverdienst erhält im Jahr 2008 für eigene Aufwendungen in Höhe von 680 DM vom Staat eine Zulage i.H.v. 1.320 DM (300 DM + 300 DM + 360 DM + 360 DM) jährlich und erreicht so eine jährliche Sparleistung von 2.000 DM (= 4% von 50.000 DM).
Die Verträge über eine private Altersvorsorge können jederzeit gekündigt werden. Dann bekommt der Anleger das eingezahlte Geld zurück. Allerdings verliert er bei einer vorzeitigen Kündigung die bis dahin gezahlte staatliche Förderung, und die angefallenen Zinsen müssen versteuert werden. Auch das Anlageinstitut wird Kosten einbehalten. Wie viel bei einer Kündigung vom Guthaben gekürzt wird, muss dem Anleger vor dem Vertragsabschluss offengelegt werden.
Wenn der Anleger stirbt, bevor der Vertrag auszahlungsreif ist, kann sein Ehegatte den geförderten Vertrag für seine Altersvorsorge übernehmen. Die Förderung geht dann nicht verloren. Erben andere Personen den Vertrag, gelten die gleichen Folgen wie bei einer Kündigung. Außerdem kann Erbschaftsteuer fällig werden.

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutend größere Rolle spielen. Der zusätzliche Sonderausgabenabzug ist sowohl bei der betrieblichen als auch bei der privaten Vorsorge zulässig. Für die betriebliche Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz jedoch keine Anwendung.
Die Arbeitnehmer haben ab 2002 einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf bestimmte Teile des Entgelts verzichten, z.B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden; sie können verlangen, dass der Arbeitgeber diesen Teil des Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet. Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung jedoch nur genutzt werden, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht.
Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Vereinbarung kann auf individueller, betrieblicher oder auf tariflicher Grundlage erfolgen. Besteht eine Pensionskasse oder wird ein Pensionsfonds eingerichtet, darf der Arbeitgeber diese Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber verlangen.

Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften
Unverfallbarkeit bedeutet in der betrieblichen Altersversorgung, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von 10 auf 5 Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt.

Erste zusammenfassende Erkenntnisse
- Die staatlichen Zuschüsse sind (im Vergleich zur Eigenleistung) so hoch, dass jeder Berechtigte die sog. "Riester-Rente" als einen Baustein seiner Altersvorsorge nutzen sollte. Das gilt insbesondere für Berechtigte mit Kindern und für Berechtigte, bei denen die Rentenzahlungen später einmal weitgehend steuerfrei zufließen, weil das steuerpflichtige Einkommen im Rentenalter voraussichtlich relativ niedrig sein wird.
- Da die Förderung erstmals im Jahr 2002 zum Tragen kommt, bleibt ausreichend Zeit, um die vielen Angebote zu vergleichen, die in den nächsten Monaten auf den Markt kommen. Bei denjenigen Finanzdienstleistern, die die Kunden bereits jetzt zum Vertragsabschluss drängen, ohne dass sie ein zertifiziertes Produkt anbieten können, handelt es sich mit Sicherheit nicht um die besten Vertragspartner. Außerdem sollte abgewartet werden, ob der Arbeitgeber ab 2002 eine betriebliche Altersversorgung anbietet, weil das oft die attraktivste Variante sein wird.
- Da die Arbeitnehmer ab 2002 Anspruch darauf haben, einen Teil des Entgelts im Wege einer Gehaltsumwandlung für die Altersvorsorge zu verwenden, kommt auf die Personalabteilungen Mehrarbeit zu. Die Betriebe sollten deshalb prüfen, wie sie diese Mehrarbeit in Grenzen halten können. Für kleinere Betriebe dürfte es i.d.R. am sinnvollsten sein, mit einem Versicherungsvermittler zu kooperieren, der Direktversicherungen anbietet. Dadurch kann vermieden werden, dass nach und nach Vertragsbeziehungen zu sehr vielen Versicherungsgesellschaften entstehen, was einen sehr hohen Verwaltungsaufwand verursacht. Außerdem wird es für kleinere Betriebe in Kürze die Möglichkeit geben, sich an Pensionsfonds zu beteiligen, die für die Arbeitnehmer voraussichtlich eine sehr vorteilhafte Form der betrieblichen Altersversorgung sein werden.

Gesetzesbeschluss des Altersvermögensgesetzes v. 11.5.01 in BR-Drucksache 331/01.