Erstattung von Telefonkosten an Arbeitnehmer im Jahr 2002

Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt, und wenn der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Fallen bei einem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können ab dem Jahr 2002 ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens aber 20 Euro/Monat steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Dabei darf der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. Der pauschale Auslagenersatz bleibt dann so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z.B. wegen einer Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers (Abschn.22 LStR 2002).
Für den Werbungskostenabzug gelten nach Abschnitt 33 Abs.5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 die gleichen Erleichterungen. Dieser Absatz hat folgenden Inhalt:
"Telekommunikationsaufwendungen dürfen als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, erkennt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten an. Der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, darf für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Telekommunikationsaufwendungen mindern jedoch den als Werbungskosten abziehbaren Betrag.
Wenn bei einem Arbeitnehmer regelmäßig beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ein Handy zur Verfügung stellen. Die Überlassung des Handys ist steuer- und sozialversicherungsfrei, und zwar auch hinsichtlich der Privatgespräche des Arbeitnehmers (§ 3 Nr.45 EStG; § 1 ArEV).