Erst Grundbuchamt, dann Standesamt - ein guter Rat für Verlobte

Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist u.a. die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im Inland, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Anschaffung i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes liegt auch dann vor, wenn die Wohnung vom Lebenspartner oder Verlobten gekauft wird. Insbesondere kurz vor der Hochzeit sollte geprüft werden, ob ein solcher Kauf lukrativ ist. Kein Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht dagegen bei einem Erwerb vom Ehegatten (§ 2 Abs.1 Satz 3 EigZulG).
Voraussetzung für den Anspruch auf Eigenheimzulage ist u.a., dass das Objekt entgeltlich übertragen wird. Ein entgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer Darlehensübernahme vor. Voraussetzung für die volle Grundförderung ist jedoch, dass die Anschaffungskosten 100.000 DM erreichen.

Beispiel: Die Verlobten A und B wollen heiraten. A hat aus erster Ehe drei Kinder. Gemeinsam haben die Verlobten das Kind X bekommen. Alle Kinder gehören zum gemeinsamen Haushalt. Vor der Heirat überträgt A die Hälfte seines Hauses an B. B übernimmt dafür Schulden in Höhe von 150.000 DM. B hat dann 8 Jahre lang Anspruch auf die Grundzulage i.H.v. 1.250 DM (= 50% von 2.500 DM) sowie auf 6.000 DM Kinderzulage/Jahr; das sind insgesamt 58.000 DM, falls alle sonstigen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage vorliegen, und falls während des gesamten achtjährigen Förderzeitraums vier Kinder zum Haushalt gehören (§ 9 EigZulG).
Von diesem Vorteil müssen jedoch die Kosten des Erwerbs abgezogen werden, die ca. 4,5% des Kaufpreises (für die Grunderwerbsteuer, den Notar usw.) betragen. Das sind im Beispielsfall ca. 6.700 DM. Da Nutzen und Lasten vor der Heirat übergehen müssen, um den Anspruch auf die Eigenheimzulage zu erwerben, fällt bei einer solchen Übertragung Grunderwerbsteuer an. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.April 2001 entschieden.
Daraus ergibt sich, dass die Vorteile einer solchen Gestaltungsmaßnahme besonders groß sind, wenn zum gemeinsamen Haushalt viele Kinder gehören und wenn der Kaufpreis relativ niedrig ist.

BFH-Urteil v. 25.4.01 (II R 72/00) in DStR 2001 S.1149.