Erleichterungen beim Fahrtenbuch

Ein Steuerpflichtiger ist zur Vorlage des Fahrtenbuchs nur verpflichtet, wenn er durch das Finanzamt hierzu aufgefordert wird. Bei dem Vorlageverlangen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dementsprechend sollen die Finanzämter die Vorlage des Fahrtenbuchs nur verlangen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen begründen.
Die Finanzämter können i.V.m. der Vorlage des Fahrtenbuchs auf einzelne Angaben verzichten. Bei den Berufsgeheimnisträgern genügt deshalb i.d.R. neben der Angabe des Datums, des Kilometerstands und des Zielortes die Angabe "Mandantenbesuch" bzw. "Patientenbesuch" als Reisezweck, wenn die Adressen der Mandanten bzw. Patienten in einem getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden, und wenn die Angaben im Fahrtenbuch und Verzeichnis leicht und einwandfrei zusammengeführt werden können. Die Vorlage des gesonderten Adressverzeichnisses sollen die Finanzämter nur verlangen, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch bestehen.
Sollte sich ein Steuerpflichtiger weigern, das Fahrtenbuch bzw. Verzeichnis vorzulegen, wird der private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs durch die Finanzverwaltung nach der 1%-Methode ermittelt. Eine Überprüfung dieser Vorgehensweise bleibt dann den Finanzgerichten vorbehalten.

Dies hat die OFD München in einer Verfügung v. 2.1.01 (S 0251-2 St 312 in LEXinform 575312) angeordnet.