Erleichterungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Rückwirkend zum 1.Januar 2004 gilt nach § 24b EStG jetzt Folgendes:

• Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens in Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.

• Allein stehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese Person stehen ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das den Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet oder das als Entwicklungshelfer tätig ist. Ist die andere Person mit Haupt- und Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet. Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

• Für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um ein Zwölftel.

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerklasse II in der Lohnsteuerkarte ist jetzt also, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und dass zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld erhält. Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse II dagegen nicht erhalten, da sie nicht allein stehend i.S.d. § 24b EStG sind.

Die Gemeinde darf einem allein erziehenden Arbeitnehmer bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Jahr 2005 nur dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde rechtzeitig vor dem 20.September 2004 schriftlich versichert, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags erfüllt. Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18.Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Finanzamt diejenigen Arbeitnehmer zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II eingetragen war und die keine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 wird dann überprüft, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag vorgelegen haben.

BFHschreiben v. 27.7.04 (IV C 5-S 2363-19/04) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.