Erleichterungen beim Abzug von Ausbildungskosten

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium (BStBl 2003 II,407) und für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bietet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln (BStBl 2003 II,403+698), können seit 2003 problemlos abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine hinreichende berufliche Veranlassung besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme die Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.

Erstmalige Ausbildung

In einem Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 27.Mai 2003 entschieden hat, wurde ein Steuerpflichtiger, nachdem er ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte, aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugführer ausgebildet. Die Kosten hierfür hatte er selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde der Steuerpflichtige von der Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Der BFH ließ in diesem Fall den Abzug der Schulungskosten als vorab entstandene Werbungskosten zu.

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ist der Werbungskostenabzug bei einer erstmaligen Berufsausbildung nicht stets ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich vielmehr, dass der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben hat. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen deshalb nur dann beschränkt abziehbare Sonderausgaben dar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können also als vorab entstandene Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können, ist allerdings weiterhin zweifelhaft. Dies ergibt sich u.a. aus der Pressemitteilung des BFH zum Urteil vom 27.Mai 2003 (im Internet unter www.bundesfinanz­hof.de).

Promotionskosten
Mit Urteil vom 4.November 2003 (VI R 96/01 in DStR 2004 S.261) hat der BFH entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind. Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte. Für die Zuordnung von Promotionskosten zu den Werbungskosten war im Streitfall ausschlaggebend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung und teilweise sogar unabdingbar ist. Mit der Promotion hat die Krankengymnastin ihre medizinischen Kenntnisse erweitert und sich so konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie vorbereitet.

Alle Steuerpflichtigen, die in den vergangenen Jahren aufgrund der bisherigen Rechtsprechung Fortbildungs- oder Umschulungskosten nicht abgesetzt haben oder nicht absetzen durften, sollten prüfen, ob eine Berichtigung der entsprechenden Steuererklärungen und Steuerbescheide noch möglich ist. Gegebenenfalls kann es auch lohnend sein, erstmals eine Steuererklärung für frühere Jahre abzugeben, um einen Verlustvortrag festsetzen zu lassen.

Steuerpflichtige, die die Kosten eines Studiums steuerlich absetzen wollen, sollten nach Möglichkeit vor dem Beginn des Studiums in dem vorgesehenen Beruf einige Zeit als Arbeitnehmer oder selbständig Tätiger arbeiten, da nur die Kosten eines berufsbegleitenden Studiums derzeit problemlos als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden dürfen.