Erleichterungen beim Absetzen eines Sprachkurses

Aufwendungen für einen Sprachkurs sind als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Die Kosten für einen Sprachkurs können z.B. als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es bei Exportsachbearbeitern um die fließende Beherrschung einer Fremdsprache geht. Die neuere Rechtsprechung unterscheidet hierbei nicht mehr danach, ob ein Sprachkurs im Inland oder Ausland durchgeführt wurde.

Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht nach Auffassung des BFH in einem Urteil vom 10.April 2002 (DStR 2002,1126) bereits dann, wenn die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert. Das betrifft z.B. Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, der zu einem ausländischen Konzern gehört, da der berufliche Aufstieg in solchen Fällen davon abhängt, dass der Arbeitnehmer an Besprechungen teilnehmen kann, die in der entsprechenden Fremdsprache geführt werden. Abzugsfähig sind unter diesen Voraussetzungen auch die Kosten eines Sprachkurses, der nur Grundkenntnisse vermittelt.

Der vorsorgliche Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache im Hinblick auf eine erst in ferner Zukunft angestrebte berufliche Veränderung reicht für die Anerkennung von Fortbildungskosten dagegen nicht aus (EFG 2001,1188).

Sind Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht als Werbungskosten absetzbar, muss geprüft werden, ob die Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG werden Aufwendungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen steuerlich begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs schaffen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige ein konkretes Berufsziel hat, und wenn die erworbenen Sprachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung sind. Aufwendungen für einen Sprachkurs, der lediglich der Erweiterung der Allgemeinbildung dient, sind deshalb auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Bei der Argumentation gegenüber dem Finanzamt sollte der Abzug der Kosten für einen Sprachkurs nicht mit einer geplanten Auslandstätigkeit begründet werden. Denn Einnahmen im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit sind in Deutschland steuerfrei, so dass Aufwendungen, die mit der Auslandstätigkeit zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen.