Erlassanträge für die Grundsteuer stellen

Bei bebauten Grundstücken wird die Grundsteuer nach § 33 Grundsteuergesetz teilweise erlassen, wenn der Rohertrag um mehr als 20% gemindert und wenn diese Minderung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten war. Die Ermäßigung der Grundsteuer beträgt 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung.

Bei vermieteten Wohnungen kann sich eine Minderung des Rohertrags z.B. durch eine Unvermietbarkeit der Wohnungen, durch einen Mietrückgang oder durch einen Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters ergeben. Zur Berechnung der Mietminderung muss dabei auf das ganze Mietobjekt abgestellt werden und nicht auf eine einzelne Wohnung. Zur Berechnung der Ertragsminderung wird die tatsächlich erzielte Miete mit der zu Beginn des Kalenderjahres vereinbarten Miete verglichen.

Ein Erlassantrag kann nur innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt werden. Danach muss der Erlassantrag für die Grundsteuer 2000 spätestens bis zum 31.März 2001 bei der Gemeinde vorliegen.

Weitere Tatbestände, die zu einem Grundsteuererlass führen können, sind in den §§ 32 und 36 GrStG geregelt. Das betrifft einerseits Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder wegen des Naturschutzes im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Grundsteuer bei Grundbesitz von Kriegsbeschädigten und deren Witwen.