Erklärung der Betriebsaufgabe nicht änderbar

Stellt ein Unternehmer seine Tätigkeit ein, liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, wird davon ausgegangen, dass er beabsichtigt, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt allerdings auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe.

Erklärt der Unternehmer aber ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht auf die Wirkungslosigkeit der Erklärung berufen. Dies gilt selbst dann, wenn ihm nicht bewusst war, dass mit der Betriebsaufgabe die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern sind.

Eine Aufgabeerklärung ist grundsätzlich bindend und kann nicht zurückgenommen werden, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.9.2004.

BFH, Urteil vom 22.9.2004, Az. III R 9/03, INF 2005, 126