Erhöhte Abschreibungen bei Denkmalschutzobjekten

Die geänderte Fassung des § 7i EStG ist erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 52 Abs.23b EStG).

Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass ein Einreichen von Antragsunterlagen für die denkmalrechtliche Genehmigung der Baumaßnahmen einem Einreichen von Bauunterlagen gleichzusetzen ist und demnach als Zeitpunkt des Beginns der begünstigten Baumaßnahme gilt. Deshalb gilt § 7i EStG in der (günstigeren) alten Fassung noch in den Fällen, in denen die Unterlagen im Jahr 2003 bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingereicht wurden, auch wenn der tatsächliche Baubeginn im Jahr 2004 lag.

Dies hat insbesondere zur Folge, dass die Erwerber noch zu sanierende Eigentumswohnungen grundsätzlich die erhöhten Absetzungen in Höhe von 10% der begünstigten Anschaffungskosten erhalten können, wenn der Veräußerer bzw. Bauträger die zur Genehmigung der denkmalrechtlichen Instandsetzung des Gebäudes erforderlichen Unterlagen bis zum 31.Dezember 2003 bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingereicht hatte.

Information Nr. 041/04 der OFD Koblenz vom 3.Juni 2004 (S 2198b A) in Der Betrieb 2004 S.1534.