Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt noch nicht zur Vorsteuerberichtigung

Veräußert der Insolvenzverwalter umsatzsteuerfrei ein Grundstück, das zuvor vom Schuldner umsatzsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug erworben worden war, führt erst die Veräußerung zu einer Änderung der Verhältnisse. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert die tatsächliche Verwendung nicht und führt noch nicht zu einer Vorsteuerberichtigung. Der sich aus der Vorsteuerberichtigung ergebende Anspruch des Finanzamts stellt deshalb eine in voller Höhe zu bedienende Masseverbindlichkeit (und keine nur mit der Insolvenzquote zu bedienende Insolvenzforderung) dar. Die Vorsteuer ist im Fall der Veräußerung innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums nach Anschaffung zeitanteilig zu berichtigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)