Erbschaftsteuervergünstigung für Personengesellschaftsanteil nur bei Übertragung der Mitunternehmerstellung

Ein Vater übertrug seine Kommanditbeteiligung auf seine Tochter. Er behielt sich zu 94 % den Nießbrauch vor (sog. Quotennießbrauch). In Höhe dieser Quote war er am Gewinn und Verlust beteiligt und ihm standen entsprechende Stimm- und Mitverwaltungsrechte zu.
Die Erbschaftsteuervergünstigung konnte nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs für den mit dem Quotennießbrauch belasteten Teil nicht gewährt werden. Die Tochter war wegen der dem Vater zustehenden Stimm- und Mitverwaltungsrechte insoweit keine Mitunternehmerin geworden. Auch die Tatsache, dass die Tochter hinsichtlich der Quote von 6 % eine Mitunternehmerstellung hatte, änderte nichts an der Beurteilung. Immerhin konnte sie hierfür die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen.