Erbschaftsteuerfalle bei Wertpapierdepots

Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers. Für die Höhe der Erbschaftsteuer ist der Wert am Todestag maßgebend. Nach dem Todestag eintretende Wertverluste werden nicht berücksichtigt. Bei hohen Kursverlusten nach dem Todestag kann dies dazu führen, dass die Erbschaftsteuer im Extremfall höher ist als der Restwert des Depots zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung. Oft kann der Erbe diese Situation nicht einmal beeinflussen, weil es nach dem Todesfall manchmal Monate dauert, bis die Erbfolge geregelt ist und bis der oder die Erben über das Depot verfügen dürfen. Deshalb sollten Steuerpflichtige, die Aktiendepots vererben oder erben folgende Maßnahmen prüfen:
- Zunächst sollte an die Möglichkeit einer postmortalen Vollmacht gedacht werden. Eine solche Vollmacht wird erst nach dem Tod wirksam. Bis Testamente oder Erbverträge eröffnet werden und bis der Erbschein erteilt worden ist, vergeht regelmäßig eine geraume Zeit. Vorher darf auch ein Testamentsvollstrecker nicht agieren. Der postmortal Bevollmächtigte kann die Erben dagegen sofort vertreten und ist dadurch in der Lage, Wertpapiere zu verkaufen, bevor die Kursverluste einen dramatischen Umfang annehmen.
- Wenn die Erbschaftsteuer höher ausfällt als die Hälfte des bei Zugang des Erbschaftsteuerbescheids verbliebenen Vermögens, und wenn der Erbe keine Möglichkeit hatte, die Verluste zu begrenzen, weil er über das Wertpapierdepot nicht verfügen konnte, sollte ein Antrag auf Erlass eines Teils der Erbschaftsteuer gestellt werden. Ein solcher Erlassantrag kann mit der Erbschaftsteuererklärung verbunden werden, um auf diese Weise bereits eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu erreichen. Die Voraussetzungen für eine solche abweichende Festsetzung sind die gleichen wie bei einem Erlassantrag (EFG 1990,323).