Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006Was für den Fall der geplanten Umsetzung der Umsatzsteuererhöhung zu beachten ist

Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 ist die Erhöhung des regulären Umsatzsteuersatzes von aktuell 16 Prozent auf 19 Prozent zum 1.1.2007 geplant. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll unverändert weiter gelten. Auch wenn es bis zum geplanten Inkrafttreten der Umsatzsteuererhöhung noch einige Monate dauert, soll bereits jetzt auf die Folgen hingewiesen werden.

Grundsätzlich würde eine Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007 bedeuten, dass für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ab dem 1.1.2007 00.00 Uhr getätigt werden, der Steuersatz von 19 Prozent maßgebend ist. Dabei ist unerheblich, wann die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird. D.h., die Anwendung des höheren Steuersatzes kann nicht durch Anzahlungen oder Rechnungserteilung vor dem 31.12.2006 verhindert werden. Dazu folgende Beispiele:

Lieferzeitpunkt

Kauft ein Privatkunde im Dezember 2006 von einem Kfzhändler einen Pkw, der im Januar 2007 an ihn ausgeliefert und von ihm bezahlt wird, unterliegt das Geschäft dem Steuersatz von 19 Prozent. Für die Festlegung, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt, ist allein von Bedeutung, wann dem Kunden die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand verschafft wird. Der Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2006 ist umsatzsteuerrechtlich bedeutungslos. Der Kfzhändler hat damit für dieses Geschäft in seine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2007 eine Umsatzsteuer von 19/119 des Bruttoverkaufserlöses aufzunehmen.

Anzahlungen

Würde dieser Privatkunde bereits bei Abschluss des Vertrags eine Anzahlung entrichten und den Restkaufpreis bei Abholung im Januar 2007 begleichen, wäre Folgendes zu beachten:

Auch hier wird dem Kunden die Verfügungsmacht erst im Januar 2007 verschafft. Damit unterliegt auch dieses Geschäft dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der Kfzhändler hat somit im Dezember 2006 aus der Anzahlung eine Umsatzsteuer von 16/116 an das Finanzamt abzuführen. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung im Januar 2007 hat er dann die restliche Umsatzsteuer von 19/119 aus dem gesamten Kaufpreis abzüglich der im Dezember 2006 bereits auf die Anzahlung gezahlten Umsatzsteuer anzugeben.

Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung

In einem weiteren Beispiel hat ein Privatkunde wieder bei einem Kfzhändler einen Pkw geordert. Diesmal erfolgt der Vertragsabschluss aber vor dem 1.9.2006 d.h. mehr als vier Monate vor der geplanten Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. Im Kaufvertrag ist neben dem Kaufpreis ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 Prozent ausgewiesen. Bei Lieferung des Pkw im Januar 2007 überreicht der Kfzhändler dem Kunden eine Rechnung, die einen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 Prozent ausweist.

Auch die frühe Bestellung des Pkw in diesem Fall ändert nichts daran, das dieser erst im Jahr 2007 geliefert wird und das Geschäft damit dem erhöhten Umsatzsteuersatz unterliegt. Der Unternehmer kann hier von dem Kunden auch grundsätzlich die erhöhte Umsatzsteuer verlangen. Denn er hat über das Umsatzsteuerrecht einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch erlangt:

Solange der Kaufvertrag mehr als vier Monate vor der Steuersatzerhöhung abgeschlossen wird, kann der Unternehmer den höheren Steuerbetrag von seinem Kunden in der Regel automatisch nachfordern. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Vertragspartner darüber hinaus nichts anderes vereinbart haben.

Hat der Kfzhändler den Vertrag allerdings - unter sonst gleich bleibenden Bedingungen - erst nach dem 1.9.2006 abgeschlossen, ist ein automatisches Nachfordern durch den Unternehmer nicht mehr möglich. Für Geschäfte innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Monaten vor der Steuersatzerhöhung ist dies nur noch möglich, wenn der Vertrag dazu eine Regelung enthält oder der Kaufpreis als Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung vereinbart wurde.

Es ist also wichtig, bereits im Vorfeld darauf zu achten, dass z.B. in Kaufverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend klare Regelungen für diese Fälle aufgenommen werden.

Dauerleistungen

Auswirkungen kann die geplante Anhebung des Umsatzsteuersatzes regelmäßig auch auf Leistungen haben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. So genannte Dauerleistungen, wie z.B. Leasing, Wartung und Vermietung, werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Dieser kann allerdings unterschiedlich lang sein (z.B. Kalendermonat, Vierteljahr). Es ist aber auch möglich, dass keine zeitliche Begrenzung vereinbart ist. Grundsätzlich ist bei Dauerleistungen auch die Abrechnung und Ausführung von Teilleistungen möglich. Diese gelten mit dem Ende des Abrechnungszeitraums als erbracht. In den Fällen, in denen bei Dauerleistungen die Abrechnungszeiträume bis zum 31.12.2006 enden, gilt der Steuersatz von 16 Prozent. Ab dem 1.1.2007 kommt der neue Steuersatz von 19 Prozent zum Tragen.

Wareneinkauf

Ist in einer Eingangsrechnung auf den ersten Blick erkennbar, dass der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag den allgemeinen Steuersatz übersteigt, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Daher ist Folgendes zu beachten:

  • Trägt die Eingangsrechnung z.B. das Datum des 2.1.2007 und weist aber einen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent aus, ist das korrekt, wenn die der Rechnung zu Grunde liegende Leistung noch im Jahr 2006 erbracht wurde. Als Vorsteuer sind dann die ausgewiesenen 16 Prozent abziehbar.
  • Ist eine Rechnung nach dem 1.1.2007 ausgestellt und die Umsatzsteuer mit 19 Prozent ausgewiesen, ist in der Regel problemlos die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
  • Ist eine Eingangsrechnung kurz vor dem 1.1.2007 erstellt, sollte überprüft werden, ob sie den Steuersatz von 16 Prozent ausweist. Wenn nicht, sollte um die Ausstellung einer korrekten Rechnung gebeten werden, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

    Bei einer geplanten Umsatzsteuererhöhung kann es somit insbesondere für Privatpersonen oder aber auch Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte), ratsam sein, größere Anschaffungen vorzuziehen. Zu beachten ist aber, dass die Vornahme von Anzahlungen auf Anschaffungsvorgänge keine geeigneten Maßnahmen darstellen, um der Erhöhung zu entgehen. Denn wird die Ausführung der Leistung erst im Jahr 2007 durchgeführt, ist in diesen Fällen in der Regel mit einer Nachversteuerung zu rechnen.

    Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 aus dem Februar 2006, Drs 142/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 060730