Entwarnung für Arbeitgeber bei Minijobs

Jüngst ist entschieden worden, dass Arbeitgeber für bisher nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge auch dann haften, wenn sie unverschuldet von den weiteren Minijobs des geringfügig Beschäftigten nichts wussten. Die Minijobzentrale gibt hier jetzt Entwarnung, denn das Urteil habe sich auf die Rechtslage vor dem 1.4.2003 bezogen. Wenn nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung feststellt wird, dass eine Versicherungspflicht besteht, tritt diese in der Regel mit der Feststellung ein und gilt nur für die Zukunft. Eine Haftung für die Vergangenheit besteht nicht. Arbeitgeber können sich darauf aber nur berufen, wenn sie ihre Aufklärungs- und Nachweispflichten erfüllen. Daher sollte vor Beginn der Beschäftigung schriftlich abgefragt werden, ob der Arbeitnehmer bereits geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist.

Knappschaft Bahn See, Pressemitteilung vom 26.9.2006, www.iww.de, Abrufnr. 063592