Entschädigung für Vertragsauflösung ist im Jahr des Zuflusses zu versteuern

Nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz bei folgenden Fallkonstellationen zu bilden: für Zahlungseingänge, die im abzuschließenden Geschäftsjahr bereits als Einnahmen gebucht werden, aber als Ertrag dem neuen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, erfolgt eine periodengerechte Abgrenzung, wie z.B. eine im Voraus erhaltene Mietzinszahlung. Durch die Auflösung dieses Postens in der Zukunft erfol

gt eine Gewinnverlagerung. Dies gelingt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.2.2005 allerdings nicht, wenn die Zahlung als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags geleistet wird. Diese Zahlung stellt Einnahme und Ertrag in dem Jahr des Zuflusses dar und ist auch nicht tarifbegünstigt.

In dem zu Grunde liegenden Urteilsfall hatte ein Betrieb mit einigen Kunden langjährige Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Im gegenseitigen Einvernehmen wurden etliche Verträge vorab aufgelöst. Die Firma erhielt als Ausgleich für die verkürzte Laufzeit jeweils eine Abfindung. Die so vereinnahmten Beträge wurden von dem Betrieb passiviert und über die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit der jeweiligen Verträge ertragswirksam aufgelöst.

Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist in einem solchen Fall nicht zulässig. Durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind nur solche Einnahmen auszuweisen, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Damit soll geregelt werden, dass vorab vereinnahmtes Entgelt erst dann erfolgswirksam wird, wenn der Kaufmann seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat.

Eine zwingende Voraussetzung für die Rechnungsabgrenzung ist eine nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringende Gegenleistung. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kunden ihre Entschädigungszahlungen dafür leisten, dass der Betrieb gerade keine weiteren Arbeiten in der Zukunft mehr erbringt. Die von den Kunden erbrachte Leistung an den Betrieb besteht daher in einem einmaligen Verzicht, der bereits vor dem Stichtag vollzogen worden ist.

BFH, Urteil vom 23.2.2005, Az. I R 9 /04, DStR 2005, 862, unter www.iww.de, Abrufnr. 051375