Entnahme von Anteilen aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung

Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ermittelt sich der Gewinn aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten. Als Anschaffung in diesem Sinne gilt auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen (anschaffungsähnlicher Vorgang), wenn in diesem Zusammenhang die stillen Reserven aufgedeckt werden. Unterbleibt eine Erfassung der stillen Reserven, aus welchen Gründen auch immer, sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Dazu folgender Fall:
Ein wesentlich Beteiligter veräußerte seine Anteile (Nennwert 14 TDM) für 3 Mio. DM. Diese Beteiligung hatte er fünf Jahre vorher aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen. Eine Versteuerung erfolgte nicht und war auch nachträglich nicht möglich, weil die entsprechenden Steuerbescheide bestandskräftig waren. Fehlt es in einem solchen Fall an der Besteuerung des Entnahmewerts, ist Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen Kaufpreis und historischen Anschaffungskosten, so dass es letztlich doch zu einer Versteuerung der gesamten stillen Reserven kommt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)