Entfernungspauschale bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

Legen Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, können sie als Werbungskosten den Fahrpreis ansetzen, sofern er die gesetzlich festgelegte Entfernungspauschale übersteigt. Problematisch wird es, wenn für ein paar Monate der Pkw und für ein paar (Winter-) Monate Bus oder Bahn benutzt werden. Nur bei taggenauer Berechnung wird der Ticketpreis jeweils über der entsprechenden Entfernungspauschale liegen.

Die Finanzämter bevorzugen jedoch die einfachere jahresübergreifende Sichtweise. Sie vergleichen die gesamte Entfernungspauschale mit der Summe der tatsächlich gezahlten Fahrpreise. Das führt im Ergebnis dazu, dass es in der Regel beim Ansatz von 30 Cent je Kilometer bleibt.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts München ist jedoch für jeden Arbeitstag separat zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschale oder der tatsächlichen Kosten für den Arbeitnehmer günstiger ist. Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich nicht, dass in solchen Fällen eine Jahrespauschale berücksichtigt werden muss. Vielmehr wird vom Ansatz der Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag gesprochen. Betroffene Berufspendler können Einspruch unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision einlegen.

FG München, Urteil vom 9.7.2004, Az. 8 K 4370/03, EFG 2005, 31, Revision beim BFH, Az. VI R 40/04