Einschränkungen beim Bankgeheimnis

Steuerpflichtige, die Tafelgeschäfte gegen Barzahlung tätigen, obwohl sie bei demselben Geldinstitut ein Konto besitzen, machen sich der Steuerhinterziehung verdächtig. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.Juni 2001 entschieden. Der BFH billigte damit die Auswertung von Unterlagen, die bei einer Sparkasse beschlagnahmt worden waren.
Der BFH bestätigte damit seine Auffassung, dass der bloße Besitz von Tafelpapieren unverdächtig ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn jemand Konten bei einem Kreditinstitut führt, seine Wertpapiergeschäfte dort aber trotzdem bar abwickelt. In einem solchen Fall muss sich der Steuerpflichtige nicht nur die Frage gefallen lassen, warum er dies tut, sondern er muss auch den Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dem Tafelgeschäft die Weiche für eine nachfolgende Steuerhinterziehung stellen wollen. Der BFH macht in dem o.g. Beschluss ausdrücklich darauf aufmerksam, dass derjenige, der Geld bei seiner Bank abhebt und damit bei einer anderen Bank Tafelpapiere erwirbt, vor Nachforschungen i.d.R. sicherer ist als derjenige, der bei seiner eigenen Bank solche Geschäfte tätigt.

BFH-Beschluss v. 15.6.01 (VII B 11/00) in DStR 2001 S.1387.