Einschränkungen bei der Gehaltsumwandlung

Nach Abschnitt 129 Abs.5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2001 (BStBl 2000 I,1422) kommt es für die Lohnsteuerpauschalierung bei einer Direktversicherung nicht darauf an, ob die Beiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung über die Herabsetzung künftigen Arbeitslohns erbracht werden. Die Pauschalversteuerung der Beiträge, die aufgrund einer Gehaltsumwandlung gezahlt werden, ist danach nur noch dann möglich, wenn die Gehaltsumwandlungsvereinbarung vor dem Zeitraum abgeschlossen wird, für den der umzuwandelnde Arbeitslohn geschuldet wird.
Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass der umzuwandelnde Gehaltsteil noch nicht erdient sein darf, gilt nunmehr für sämtliche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung im Falle der Umwandlung von Einmalzahlungen, z.B. von Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Tantiemen, i.d.R. bereits im Jahr vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Einmalzahlung getroffen werden muss. Die Problematik wird an folgendem Beispiel deutlich:

Am 1.Januar 2001 tritt ein Mitarbeiter in das Unternehmen X ein. Nach Ablauf der Probezeit wird mit dem Mitarbeiter am 1.Juli 2001 vereinbart, dass zu seinen Gunsten eine Direktversicherung mit einem jährlichen Beitrag i.H.v. DM 3.408,-- abgeschlossen wird. Der Beitrag zur Direktversicherung soll durch eine Gehaltsumwandlung unter Verwendung des Weihnachtsgeldes finanziert werden.
Am 1.Juli 2001 hat der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld im Beispielsfall bereits zu 50% erdient. Für die Gehaltsumwandlung steht also nur noch der zeitanteilige Weihnachtsgeldanspruch für die Zeit vom 1.Juli 2001 bis 31.Dezember 2001 zur Verfügung.
In einem Erlass Nordrhein-Westfalen vom 12.Januar 2000 hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die oben beschriebenen Einschränkungen erst ab 2001 zur Anwendung kommen.

Erlass NRW v. 12.1.00 (S 2373-2 V B 3) in Der Betrieb 2001 S.175.