Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs.1a UStG dürfen Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen, seit 1.April 1999 nicht mehr abgezogen werden, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt.

Danach sind weiterhin abzugsfähig:

- Vorsteuern aus Telefonkosten, Eintrittskarten und ähnlichen Reisenebenkosten;

- Vorsteuern aus der Miete von Besprechungszimmern;

- Vorsteuern aus allen Fahrtkosten des Unternehmers;

- Vorsteuern aus Rechnungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Mietwagen oder Taxis durch das Personal und

- Vorsteuern aus Reisekosten Dritter, etwa aus den Reisekosten eines Wirtschaftsprüfers, der für das Unternehmen tätig war.

Im übrigen müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung (BStBl 1999 I,964) folgende Besonderheiten beachtet werden:

- Bei den sog. Seminarpauschalen ist kein Vorsteuerabzug zulässig, soweit die Pauschalen Verpflegungs- und Übernachtungskosten betreffen. Dieser Anteil der Seminarpauschale muss gegebenenfalls geschätzt werden.

- Zu den Kosten für Fahrzeuge des Personals, aus denen kein Vorsteuerabzug zulässig ist, gehören auch Park- und Garagenkosten, die dem Arbeitnehmer entstehen.