Einschränkungen beim Haushaltsscheckverfahren

Das Haushaltsscheckverfahren konnte bisher für versicherungsfreie und versicherungspflichtige Beschäftigungen in Privathaushalten genutzt werden. Ab dem 1.April 2003 ist das Haushaltsscheckverfahren nur noch für geringfügig Beschäftigte 400 €-Aushilfen in Privathaushalten zulässig und obligatorisch.

Das Haushaltsscheckverfahren ist an die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die pauschalen Beiträge, die Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung und die pauschale Lohnsteuer gekoppelt.

Der Haushaltsscheck besteht aus drei Teilen: Teil eins für die Bundesknappschaft, Teil zwei für den Arbeitgeber und Teil drei für den Arbeitnehmer. Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers muss eine Einzugsermächtigung beigefügt werden. Haushaltsscheckformulare erhalten Sie im Internet unter der Adresse www.haushaltsscheck.de und auf Anforderung von der Bundesknappschaft, 45115 Essen.

Die für das Verfahren erforderliche Betriebsnummer wird von der Bundesknappschaft Essen vergeben, falls für den Privathaushalt nicht bereits eine Betriebsnummer von der Bundesanstalt für Arbeit vergeben worden ist. Die von der Bundesknappschaft vergebenen Betriebsnummern beginnen mit "981".

Anhand des Haushaltsscheck berechnet die Bundesknappschaft die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung, die pauschale Lohnsteuer und die Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und bucht die Beiträge vom Konto des jeweiligen Haushalts für die Monate Januar bis Juni am 15.Juli des laufenden Jahres und für die Monate Juli bis Dezember am 15.Januar des folgenden Jahres ab (AOK Praxis aktuell Nr.3/2003 S.10).