Einschränkungen beim ermäßigten Steuersatz für Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 16 und 18 Abs.3 EStG, z.B. Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs, werden unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert. Ein solcher Veräußerungsgewinn wurde bisher i.d.R. mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig war. Ab 2004 beträgt der ermäßigte Steuersatz 56% des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 16%.

§ 34 Abs.3 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.