Einschränkungen beim Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung

Nach der neuen Nr.5 in § 12 EStG zählen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium rückwirkend ab 1. Januar 2004 zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben, sofern die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Wenn die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, etwa bei Lehrlingen, ist § 12 Nr.5 EStG also nicht anwendbar. Lehrlinge können die Kosten i.V.m. ihrer Ausbildung also weiterhin ohne Einschränkungen absetzen.

Gleichzeitig wurde der Sonderausgabenabzug in § 10 Abs.1 Nr.7 EStG erweitert. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene Berufsausbildung sind ab 1.Januar 2004 bis zum Höchstbetrag von 4.000 €/Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig.

Daraus ergibt sich, dass Studien- und Ausbildungskosten grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von maximal 4.000 €/Jahr abziehbar sind. Ein uneingeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist nur noch für Aufwendungen zulässig,

- die Lehrlingen entstehen oder

- die mit beruflichen Bildungsmaßnahmen zusammenhängen, die nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach einem ersten Studium entstehen.

Änderung der §§ 10+12 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze v. 21.7.04 in BGBl 2004 I S.1753.