Einschränkungen bei Geschenken und Bewirtungskosten

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nur noch als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 € (an Stelle von 40 €) nicht übersteigen.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen in Zukunft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70% (bisher 80%) der Aufwendungen übersteigen, die als angemessen anzusehen sind.

Diese Änderungen hinsichtlich der Abziehbarkeit von Geschenken und Bewirtungskosten müssen erstmals in dem Wirtschaftsjahr beachtet werden, das nach dem 31.Dezember 2003 beginnt, im Regelfall also ab 1. Januar 2004.

§ 4 Abs.5 Nrn.1+2 EStG; § 52 Abs.12 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.