Einschränkungen bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Der neu gefasste § 8a Abs.1 KStG lautet sinngemäß:

"Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der irgendwann im Wirtschaftsjahr zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 € betragen, und

€¢ wenn eine gewinnabhängige Vergütung vereinbart ist, oder

€¢ wenn ein fester Zinssatz vereinbart ist und soweit das Fremdkapital das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können.

Dies gilt auch bei Vergütungen für Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft von einer Bank erhalten hat, die auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann."

Betroffene Gesellschafter
Der neu gefasste § 8a Abs.1 KStG gilt nur,

€¢ wenn Gesellschafter wesentlich, also mit mehr als 25%, an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, und soweit von Gesellschaftern langfristig überlassenes Fremdkapital das 1,5-fache des zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten handelsbilanziellen Eigenkapitals überschreitet, und

€¢ wenn der Zinsaufwand für alle Gesellschafterdarlehen im Wirtschaftsjahr über die Freigrenze von 250.000 € hinausgeht.

Die Bedingung des "1,5-fachen Eigenkapitals" bedeutet, dass nur Unternehmen mit einer Eigenkapitalquote bis zu 40% von dieser Regelung betroffen sind. Das ist aber bei den meisten mittelständischen Gesellschaften der Fall. Außerdem muss der Zinsaufwand für die langfristigen Gesellschafterdarlehen die Freigrenze von 250.000 € überschreiten. Ist dies der Fall, so wird der gesamte Zinsaufwand als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Lediglich einen bestimmten Teil des Zinsaufwands, der von der Eigenkapitalquote abhängig ist, können die betroffenen Unternehmen weiterhin als Betriebsausgabe absetzen.

Beispiel: Der Gesellschafter B ist mit 80% und damit wesentlich an der CgmbH beteiligt. B hat der CgmbH ein Darlehen i.H.v. 8 Mio. € gegeben, das mit 10% angemessen verzinst wird, denn eine Bank hätte dieses Darlehen nicht gewährt.

Das anteilig auf B entfallende Eigenkapital an der CgmbH beträgt 4 Mio. €, so dass der sog. save haven sich auf 4 Mio. x 1,5 = 6 Mio. € beläuft. Von dem Darlehensbetrag i.H.v. 8 Mio. € übersteigen also 2 Mio. € den save haven; das betrifft Zinsen i.H.v. 200.000 €. Dieser Zinsanteil wird im Beispielsfall bei B in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert, obwohl B zivilrechtlich Zinseinnahmen erhält.

Die CgmbH kann die an B gezahlten Zinsen i.H.v. 200.000 € nicht als Betriebsausgaben geltend machen, sondern zahlt hierauf Körperschaft- und Gewerbsteuer sowie den Solidaritätszuschlag, wodurch sich der ausschüttungsfähige Gewinn entsprechend verringert.

Maßnahmen
Steuerpflichtige, die von dem neuen § 8a Abs.1 KStG betroffen sind, sollten als Erstes prüfen, ob das Eigenkapital über die 40%-Grenze angehoben werden kann, z.B. durch Einbringung einer betrieblich genutzten Immobilie, sofern sich diese noch im Privatbesitz des Gesellschafters befindet. Außerdem sollte bei Kapitalgesellschaften generell eine höhere Eigenkapitalausstattung angestrebt werden. Denn eine erhöhte Eigenkapitalausstattung hat auch bessere Finanzierungskonditionen bei den Banken zur Folge. Dieses Ziel kann z.B. auch dadurch erreicht werden, dass die nächste Ausschüttung in das Folgejahr verschoben wird, was in vielen Fällen ohnehin sinnvoll ist, da der Einkommensteuersatz im Jahr 2005 niedriger ist als 2004.

Die Neufassung des § 8a KStG stellt für den traditionell eigenkapitalschwachen deutschen Mittelstand auch deshalb eine erhebliche Belastung dar, weil diese Vorschrift sich dadurch auszeichnet, dass eine Vielzahl ungeklärter Auslegungsfragen zu einer großen Rechtsunsicherheit bei den Steuerpflichtigen führt. Siehe hierzu eine gemeinsame Anfrage der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an das Bundesfinanzministerium vom 15.März 2004. Einige der zahlreichen Fragen aus dem 25-Seitenschreiben zitieren wir nachfolgend:

€¢ Ist der neue § 8a KStG auch bei Dreiecksverhältnissen anwendbar, wenn das Fremdkapital von einer Person überlassen wird, die nicht mit dem wesentlich beteiligten Gesellschafter identisch ist?

€¢ Ist § 8a KStG anwendbar, wenn das Fremdkapital durch Tochter- oder Enkelgesellschaften besichert wird?

€¢ Werden von § 8a KStG auch klassische Bankdarlehen erfasst oder nur sog. backtobackfinanzierungen, bei denen der Anteilseigner bei der Bank seinerseits Einlagen unterhält, die der Bank als Sicherheit dienen?

Das Bundesfinanzministerium arbeitet derzeit an einem Einführungsschreiben zu § 8a KStG, durch das die wichtigsten Zweifelsfragen voraussichtlich geklärt werden.

Eingabe der Spitzenorganisationen der Wirtschaft v. 15.03.04 im Internet unter www.bdionline.de unter dem Fachbereich "Steuer- und Haushaltspolitik".