Einschränkungen bei der Fremdfinanzierung

Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2002 entschieden, dass § 8a KStG mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar ist. Die Finanzverwaltung hat deshalb § 8a KStG gegenüber Gesellschaften und Gesellschaftern aus anderen EUstaaten nicht mehr angewendet. Vor diesem Hintergrund wurde § 8a KStG neu gefasst. § 8a Abs.1 KStG lautet jetzt sinngemäß:

"Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der irgendwann im Wirtschaftsjahr zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 Euro betragen, und

• wenn eine gewinnabhängige Vergütung vereinbart ist oder

• wenn ein fester Zinssatz vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können.

Dies gilt auch bei Vergütungen für Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft von einer Bank erhalten hat, die auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann."

Damit muss die Fremdfinanzierung bei allen Kapitalgesellschaften überprüft werden, wenn die Vergütungen für das Fremdkapital 250.000 €/Jahr übersteigen. Denn der neue § 8a KStG qualifiziert unter den o.g. Voraussetzungen nicht nur Vergütungen für Gesellschafterdarlehen in verdeckte Gewinnausschüttungen um, sondern auch Zinszahlungen für Bankdarlehen, für die ein Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person Sicherheiten gestellt hat. Die neue Fassung des § 8a KStG gilt erstmals für nach dem 31.Dezember 2003 beginnende Wirtschaftsjahre.

§ 8a KStG; § 34 Abs.6a KStG i.d.F.d. StVergAbG in BGBl 2003 I,2840.