Einschränkungen bei den Abschreibungen

• Die degressive Abschreibung bei Wohnungsneubauten wurde reduziert. Die Abschreibungssätze betragen jetzt:
- im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 9 Jahren 4%;
- in den darauf folgenden 8 Jahren 2,5% und
- in den darauf folgenden 32 Jahren 1,25%.

Die verringerten Abschreibungssätze gelten für Gebäude, die auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder die auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 abgeschlossenen Notarvertrags angeschafft worden sind (§ 7 Abs.5 Satz 1 Nrn.3b+c EStG).

• Bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmalen dürfen nur noch folgende Abschreibungen vorgenommen werden:
- im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9% und
- in den folgenden vier Jahren bis zu 7% der Herstellungskosten.

Diese Abschreibungssätze gelten erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wurde (§ 7h EStG; § 7i EStG; § 52 Abs.23a+b EStG).

• Bei Baudenkmalen, Gebäuden in Sanierungsgebieten und schutzwürdigen Kulturgütern, die der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken nutzt, durften bisher unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten 10 Jahren jeweils 10% der Baukosten als Sonderausgaben abgesetzt werden. Für Baumaßnahmen, die nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wurden, beträgt der Sonderausgabenabzug in den ersten 10 Jahren jetzt nur noch jeweils 9% (§ 10f EStG; § 10g EStG; § 52 Abs.27+27a EStG).