Einlagen und Entnahmen zeitnah verbuchen

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen kann nicht erst bei der Erstellung der Steuererklärungen bzw. des Jahresabschlusses getroffen werden, sondern sie muss zeitnah erfolgen. Um die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen eindeutig zu dokumentieren, muss die Einlage bzw. Entnahme in der laufenden Buchführung vollzogen werden. Es muss also z.B. spätestens im 4.Quartal geprüft werden, ob alle Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen bisher als gewillkürtes Betriebsvermögen zugerechnet worden sind, auch im folgenden Jahr als Betriebsvermögen behandelt werden sollen. Ist dies nicht der Fall, muss im Rahmen der laufenden Buchführung eine entsprechende Entnahme gebucht werden.

Gleiches gilt für die Entnahme von Geldern, die anschließend als Privatvermögen angelegt werden sollen. Nur wenn die Entnahme in einem solchen Fall zweifelsfrei vollzogen wird, kann bei einem Gewerbebetrieb die Gewerbesteuer auf die Kapitalerträge vermieden werden.

BFHurteil vom 11.12.02 (XI R 48/00) in BFH/NV 2003 S.895.