Einkunftsgrenzen bei Kindern in Ausbildung

Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, fallen im Jahr 2000 alle kinderbedingten Steuervergünstigungen weg, wenn der Grenzbetrag von 13.500 DM bei den Einkünften und Bezügen des Kindes überschritten wird. Ab dem Jahr 2001 gilt insoweit ein Grenzwert von 14.040 DM (§ 32 IV EStG n.F.). Diese Grenzwerte müssen insbesondere bei der Übertragung von Einkunftsquellen auf Kinder beachtet werden. Denn wenn das Kindergeld gestrichen wird, entfallen neben dem Kindergeld auch folgende Steuervergünstigungen:

die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz,

der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a II EStG),

der Haushaltsfreibetrag bei Alleinstehenden mit Kind (32 VII EStG),

die Übertragungsmöglichkeit für den Behinderten-Pauschbetrag nach

§ 33b Abs.5 EStG,

der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen (10 I Nr.9 EStG),

die Ermäßigung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 III EStG) und

die Minderung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags nach

§ 51a EStG.

In einem Grundsatzurteil vom 21.Juli 2000 (VI R 153/99 in DStR 2000,1642) hat der BFH hierzu entschieden, dass der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs.4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Legaldefinition des § 2 Abs.2 EStG entspricht. Da Betriebsausgaben und Werbungskosten jetzt zweifelsfrei von den Einnahmen abgezogen werden dürfen, bestehen vor allem in diesem Punkt Gestaltungsmöglichkeiten. Durch die bewusste Erhöhung der Werbungskosten, kann die 13.500 DM-Grenze z.B. auch bei einem Lehrling mit einer relativ hohen Ausbildungsvergütung unterschritten werden. Zu diesem Zweck können beispielsweise zusätzliche Arbeitsmittel angeschafft und es können Fortbildungskurse gebucht werden. Abzugsfähig sind u.a. auch:

die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit 0,70 DM je Entfernungskilometer;

die Fahrten zur Berufsschule nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,52 DM je gefahrenem Kilometer und unter Ansatz einer Verpflegungspauschale von 10 DM/Tag bei über acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung (ohne Begrenzung auf einen Zeitraum von 3 Monaten);

Bewerbungskosten;

Arbeitsmittel, die gegebenenfalls mit einem Pauschbetrag von 150 DM abgesetzt werden dürfen.

Rechtskräftiges Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.Dezember 1999

(4 K 1454/98) in LEXinform 553427.