Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern

Eltern erhalten für volljährige Kinder in Ausbildung ab 2004 nur dann Kindergeld und -freibeträge, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder nicht mehr als derzeit 7.680 EUR im Kalenderjahr betragen. Dabei ist für die Summe der Einkünfte nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bleiben daher ohne Berücksichtigung. Einkünfte sind danach bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten.

In Grenzfällen, in denen das Kindergeld über den Ansatz von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gerettet werden kann, sollte dennoch Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, weil in dieser Frage eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az. BvR 167/02) anhängig ist.

BFHurteil vom 4.11. 2003, Az. VIII R 59/03, BStBl II 2004, 584; OFD Hannover vom 4.3.2003, Az. S 2282 - 79 - StO 213, DStR 2003, 550