Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietvertragsübernahme

Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, genügt eine Befristung des Mietverhältnisses alleine nicht, um eine Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist bei Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis des Veräußerers davon auszugehen, dass für den Übergang die allgemeinen gesetzlichen Regelungen greifen.
Enthält der Mietvertrag Regelungen, die speziell auf die Person des Veräußerers bezogen sind, gelten diese nicht in jedem Fall für den Erwerber. So ist z. B. eine Klausel, wegen einer möglichen Selbstnutzung durch den Veräußerer, nicht bindend für das Mietverhältnis des Erwerbers. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliegt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)