Einkünfte verschieben mit dem Zwischengewinn-Steuersparmodell

Ab 2004 sinkt der Spitzensteuersatz sehr wahrscheinlich von 48,5% auf 42% und der Eingangssteuersatz von 19,9% auf 15%. Es lohnt sich deshalb Einkünfte in das Jahr 2004 zu verlagern, um von den dann wesentlich niedrigeren Steuersätzen zu profitieren. Steuerpflichtige, die Einkünfte in das Jahr 2004 verschieben, realisieren zusätzlich Zinsersparnisse, weil die Einkommensteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag für den verschobenen Einkunftsbetrag ein Jahr später fällig werden.

Ausgangspunkt für das "Zwischengewinnsteuersparmodell" ist die Tatsache, dass Zwischengewinne, die beim Kauf von Geldmarkt- oder Rentenfonds in der Kaufabrechnung ausgewiesen werden, im Privatvermögen und bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Jahr des Kaufs als negative Einnahmen abgezogen werden dürfen. Steuerpflichtige, die ihr Einkommen im Jahr 2003 mindern wollen, können dies also in beliebigem Umfang dadurch erreichen, dass sie kurz vor dem Jahresende 2003 Anteile eines Geldmarkt- oder Rentenfonds erwerben, bei dem in der Kaufabrechnung ein hoher Betrag an Zwischengewinnen ausgewiesen wird. In Höhe der Zwischengewinne mindert sich dann das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2003. Der gleiche Effekt tritt beim Kauf von Anleihen ein, bei denen mit dem Kaufpreis ein hoher Betrag an Stückzinsen zu zahlen ist.

Ende 2003 bestehen Einkunftsverschiebungsmöglichkeiten in Höhe von ca. 9% des Anlagebetrags; d.h. durch den Kauf von Fondsanteilen für 100.000 € lassen sich Einkünfte bis zu 9.000 € in das Jahr 2004 verschieben.

Zwischengewinnsparerfreibetragmodell
Wenn ein Steuerpflichtiger keine Kapitaleinkünfte hat, besteht die Möglichkeit, mit Hilfe von Stückzinsen oder Zwischengewinnen im Veranlagungszeitraum 2003 eine endgültige Steuerersparnis bis zur Höhe von 1.601 € (bzw. 3.202 € bei Eheleuten) zu gestalten. Dieses Modell funktioniert analog zu dem folgenden Beispiel:

Das Unternehmerehepaar X hat keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ende Dezember 2003 kauft X für 40.000 € Anteile eines Rentenfonds mit ca. 8% Zwischengewinnen. X kann dann die Zwischengewinne in Höhe von ca. 3.200 €, die in der Kaufabrechnung ausgewiesen werden, in seiner Einkommensteuererklärung 2003 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Die Steuerschuld 2003 (ESt, KiSt, SolZ) sinkt dadurch um bis zu 50% von 3.200 €, d.h. um bis zu 1.600 €. Beim Verkauf der Fondsanteile fließen dem Ehepaar X im Jahr 2004 ca. 3.400 € steuerpflichtige Zinserträge zu, die wegen des Sparerfreibetrags und Werbungskostenpauschbetrags zu keiner nennenswerten Steuerbelastung führen. Die Steuerersparnis des Jahres 2003 bleibt also endgültig erhalten.

Veräußerungsgewinne/Abfindungen
Steuerpflichtige, die im Jahre 2003 außerordentliche Einkünfte erzielt haben, z.B. einen Veräußerungsgewinn oder eine Abfindung, können in manchen Fällen durch die Minderung der laufenden Einkünfte des Jahres 2003 i.V.m. der Fünftelungsregelung des § 34 EStG sehr viel Steuern sparen. Wenn die laufenden Einkünfte im Jahr 2003 weniger als 55.000 € betragen (bzw. weniger als 110.000 € bei Eheleuten), verringert sich die Steuerbelastung des Jahres 2003 bei einer Verschiebung von 10.000 € Einkünften in das Jahr 2004 wegen des fünffachen Hebels bei der Steuerberechnung teilweise um mehr als 10.000 €. Dies können Sie u.a. mit dem Einkommensteuerberechnungsprogramm der DATEV nachprüfen. Wenn ein Steuerpflichtiger im Jahr 2003 außerordentliche Einkünfte bezogen hat, und wenn die laufenden Einkünfte unter die Grenzwerte von 55.000/110.000 € gedrückt werden können, ergeben sich also durch Einkunftsverschiebungen in das Jahr 2004 besonders hohe Steuerminderungen.

Überschusserzielungsabsicht
Die Finanzverwaltung erkennt die Zwischengewinnsteuermodelle nur an, wenn die Absicht besteht, steuerlich und wirtschaftlich einen Gewinn zu erzielen. Die Erträge müssen also höher sein als alle Kosten. Deshalb müssen für diese Steuermodelle Anlagen gewählt werden, bei denen i.V.m. dem An- und Verkauf und während der Besitzzeit möglichst wenig Spesen anfallen, damit die Überschusserzielungsabsicht problemlos nachgewiesen werden kann.