Einkünfte eines Freiberuflers können bei geballter Vergütung begünstigt sein

Honorarnachzahlungen sind bei Freiberuflern nicht unüblich, sodass hier regelmäßig keine steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünfte vorliegen.

Bejaht hat der Bundesfinanzhof außerordentliche Einkünfte jetzt aber für den Fall, dass dem Freiberufler eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt. So z.B. bei Nachzahlungen, denen eine Auseinandersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung vorausging. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit können darüber hinaus in folgenden weiteren Fällen den begünstigten Einkünften zugeordnet werden:

• Der Freiberufler widmet sich über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Angelegenheit für die die Vergütung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt.

• Eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit ist abgrenzbar, gehört nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb und wird über eine einmalige Sonderzahlung in einem Veranlagungszeitraum entlohnt.

• Eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste wird aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet.

BFHurteil vom 14.12.2006, Az. VI R 57/05, DB 2007, 143