Einigung über die zentralen Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform erzielt

Am 5.11.2007 hat sich die von Bundesfinanzminister Steinbrück und dem Hessischen Ministerpräsidenten Koch geleitete Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform auf grundsätzliche Eckpunkte geeinigt. Die Ergebnisse werden Gegenstand der sich nun anschließenden Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung sein. Die zentralen Eckpunkte lauten:

Änderungen bei den persönlichen Freibeträgen

Für Ehegatten, Kinder und Enkel wird eine deutliche Anhebung der persönlichen Freibeträge angestrebt (Freibeträge mindern die jeweilige Steuerbemessungsgrenze). So sollen Ehegatten künftig 500.000 EUR steuerfrei erwerben können (bislang: 307.000 EUR). Der Freibetrag für Kinder soll auf 400.00 EUR angehoben werden (bislang: 205.000 EUR) und auch Enkel würden von einer Anhebung auf 200.000 EUR profitieren (bislang 51.200 EUR). Weiter entfernte Verwandte sollen dagegen stärker belastet werden. Konkrete Zahlen hat das Bundesministerium der Finanzen am 5.11.2007 aber noch nicht vorgestellt.

Ziel der geplanten Änderungen bei den persönlichen Freibeträgen ist es sicherzustellen, das auch zukünftig der Übergang des privat genutzten Wohneigentums im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung führt.

Unternehmensnachfolge

Für die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.

Welches Modell zur Umsetzung hier letztendlich zum Einsatz kommt (ggf. ein "modifiziertes Abschmelzungsmodell€œ), ist noch ungeklärt. Insbesondere ist ebenfalls noch offen, wie verhindert werden kann, dass das Privatvermögen nur deshalb in Betriebsvermögen umgewidmet wird, um die Erbschaftsteuer zu sparen.

Bewertung von Grundvermögen

Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens soll mit Wirkung zum 1.1.2007 den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten sicherstellen.

Bislang gehen die Finanzbehörden nicht vom Verkehrswert, d.h. vom "Marktwert€œ, aus. Aktuell werden nur ca. 60 Prozent des Verkehrswerts angesetzt und daraus dann die Steuer errechnet. Dadurch sind Immobilienerben gegenüber Wertpapier- oder Bargelderben eindeutig im Vorteil. Denn das Wertpapier- oder Bargeldvermögen unterliegt mit 100 Prozent der Besteuerung. Eine konkret geplante Neuregelung ist am 5.11.2007 aber noch nicht vorgestellt worden. Da also immer noch Einzelfragen offen sind, ist mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst im nächsten Jahr zu rechnen. Ziel ist es aber dennoch, das neue Recht rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten zu lassen.

BMF, PM vom 5.11.2007, 109/2007, unter www.iww.de , Abrufnr. 073425