Einführung einer Steuerlagerregelung bei der Umsatzsteuer

Durch die Zweite Umsatzsteuervereinfachungsrichtlinie der EU vom 10.April 1995 wurden Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem "Umsatzsteuerlager" festgesetzt. In Übereinstimmung mit diesen Rahmenbedingungen wurden ab 2004 zahlreiche Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes geändert, was zur Folge hat, dass Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden bzw. die sich in einem Zollverfahren befinden, zunächst umsatzsteuerfrei gestellt werden. Eine Belastung mit Umsatzsteuer erfolgt erst bei der Auslagerung. Durch diese Regelung wird die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Unternehmer erheblich verbessert.

Es besteht also jetzt die Möglichkeit, mit Bewilligung des Finanzamts ein Umsatzsteuerlager einzurichten. Dort können bestimmte Waren umsatzsteuerfrei (zwischen-) gelagert werden. Die Einfuhr dieser Waren ins Inland zur Einlagerung in das Umsatzsteuerlager ist ebenso steuerfrei wie der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren oder der Handel mit im Lager befindlichen Waren ohne tatsächliche Warenbewegung. Auch Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Lagerung und Erhaltung der Waren stehen, sind steuerfrei, wenn sie nicht zur Aufbereitung der Waren für die Einzelhandelsstufe geeignet sind.

Bei Auslagerung der Waren aus dem Umsatzsteuerlager unterliegen die der Auslagerung vorausgegangenen Umsätze der Besteuerung. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch die Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit der Lagerung der Waren und vom Auslagerer geschuldete Verbrauchsteuern.

Die für ein Umsatzsteuerlager zugelassenen Waren sind in der neuen Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt. Dazu zählen u.a. nicht gerösteter Kaffee, Tee, Rohzucker, Getreide, Mineralöle, Erzeugnisse der chemischen Industrie, Silber, Gold und Platin, bestimmtes Kupfer, sowie Nickel, Aluminium, Blei, Zink und Zinn in Rohform.

§ 4 Nrn.4a+4b UStG i.d.F.d. StÄndG 2003 inBGBl 2003 I,2645.