Einführung einer Mindestbesteuerung bei der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer konnte ein Verlustvortrag bisher uneingeschränkt mit dem Gewerbeertrag des laufenden Jahres verrechnet werden. Ab 2004 darf ein Verlustvortrag nur noch in Höhe von 1 Mio. € uneingeschränkt mit dem Gewerbeertrag des laufenden Jahres verrechnet werden. Ein dann noch verbleibender Verlustvortrag darf nur noch in Höhe von 60% des restlichen Gewerbeertrags verrechnet werden. Ein danach nicht verbrauchter Verlustvortrag wird in die Folgejahre vorgetragen; er geht also nicht verloren.

Beispiel: Das Autohaus X verfügt Ende 2003 bei der Gewerbesteuer über einen Verlustvortrag i.H.v. 2 Mio. €. Im Jahr 2004 beträgt der Gewerbeertrag 1,5 Mio. €.

Von dem Verlustvortrag dürfen dann im Jahr 2004 in einem ersten Schritt 1 Mio. € voll verrechnet werden. Es verbleibt dann ein Gewerbeertrag von 500.000 €.

Von den 500.000 € Gewerbeertrag darf in einem zweiten Schritt ein weiterer Teil des Verlustvortrags i.H.v. 60% von 500.000 € = 300.000 € mit dem Gewerbeertrag 2004 verrechnet werden. Es verbleibt dann im Jahr 2004 ein steuerpflichtiger Gewerbeertrag i.H.v. 200.000 €.

Von dem Verlustvortrag sind im Jahr 2004 1,3 Mio. € verbraucht worden. Die restlichen 700.000 € werden in das Jahr 2005 vorgetragen.

Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze v. 23.12.2003 in BGBl 2003 I S.2922.