Eigenheimzulagengesetz  2x Kinderzulage für das gleiche Kind

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen vom 14.April 1999 entschieden, dass bei Kindern getrennt lebender Eltern in Ausnahmefällen eine gleichzeitige Zugehörigkeit der Kinder zu den Haushalten beider Elternteile besteht. Dies setzt voraus, dass ein Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Lediglich besuchsweise Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen dagegen keine Haushalts­zugehörigkeit.

Liegt eine doppelte Haushaltszugehörigkeit vor, so werden folgende Fallgruppen unterschieden:

€¢ Erhält nur ein Elternteil den Fördergrundbetrag nach dem Eigenheimzulagengesetz, so bekommt dieser Elternteil die Kinderzulage in voller Höhe.

€¢ Erhalten beide Elternteile den Fördergrundbetrag nach dem Eigenheimzulagengesetz für zwei Objekte, die jeweils im Alleineigentum eines Elternteils stehen, so erhält jeder der beiden Elternteile die volle Kinderzulage.

€¢ Erhalten beide Elternteile Fördergrundbeträge nach dem Eigenheimzulagengesetz für Miteigentumsanteile an den derselben Wohnung, so erhält jeder Elternteil die Kinderzulage zur Hälfte. Falls ein Elternteil den Fördergrundbetrag für seinen Miteigentumsanteil nicht in Anspruch nehmen kann, erhält der andere Elternteil jedoch die volle Kinderzulage.

OFD Hannover v. 20.2.02 (EZ 1230-3-StO 222) in Der Betrieb 2002 S.920.