Eigenheimzulage

Die "Neujahrsfalle" vermeiden

Wenn eine zur Eigennutzung oder kostenlosen Überlassung vorgesehene Immobilie vor dem Jahresende 2003 angeschafft oder hergestellt wird, und wenn diese Immobilie erst im Jahr 2004 bezogen wird, kann die Eigenheimzulage für das Jahr 2003 nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der notwendigen Eigennutzung fehlt. Eine Nachholung in späteren Jahren ist nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall also die Zulage nur für insgesamt sieben Jahre in Anspruch nehmen.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Kinderzulage nach § 9 Abs.5 Eigenheimzulagengesetz. Auch die Kinderzulage i.H.v. 767 € jährlich je Kind geht für ein Jahr verloren, wenn die Wohnung im Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr nicht bezogen wird.

Wenn der Bezug der Immobilie beim Kauf eines Eigenheims nicht mehr im Jahr 2003 möglich ist, sollte im Notarvertrag vereinbart werden, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst im Jahr 2004 übergehen, da als Anschaffungszeitpunkt im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes der Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten gilt. Dies muss auch beim Kauf einer mit Mängeln behafteten Wohnung beachtet werden. Denn aufgrund eines BFHurteils vom 29.Januar 2003 beginnt der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung bereits im Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Besitzübergabe bewohnbar ist (BStBl 2003 II,565).

Anders ist es dagegen bei Herstellung einer neuen Wohnung. In diesem Fall beginnt der Förderzeitraum mit der Fertigstellung. Bei einem Neubau kann es dementsprechend zweckmäßig sein, die Fertigstellung bis zum Beginn des Jahres 2004 hinauszuschieben, wenn der Bezug der Wohnung im Jahr 2003 nicht mehr möglich ist. Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn den zukünftigen Bewohnern nach objektiven Maßstäben zugemutet werden kann, es zu benutzen. Geringfügige Restarbeiten, z.B. Malerarbeiten, die Verlegung eines Teils des Bodenbelags oder der Einbau der Küche schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. Auch auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an.