Eigenheimzulage - Vorteile durch einen Baubeginn im Jahr 2004

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es auf den Beginn der Bauarbeiten an. Mit den Bauarbeiten wird zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn nicht unbedeutende Mengen von Baumaterialien auf dem Bauplatz angeliefert worden sind. Nach einer Entscheidung des BFH vom 30.September 2003 (BStBl 2004 II,209) handelt es sich bei der Anlieferung von Baumaterial im Wert von 11.500 € bzw. von 20% des gesamten für den Neubau erforderlichen Materials um eine nicht unerhebliche Menge.

Das Urteil des BFH ist von aktueller Bedeutung, weil die Bundesregierung zum Jahresende 2004 die Abschaffung der Eigenheimzulage plant. Steuerpflichtige, die Anspruch auf die Eigenheimzulage haben, sollten also den Notarvertrag beim Kauf eines Objekts möglichst vor dem 31.Dezember 2004 abschließen bzw. in Herstellungsfällen vor diesem Termin mit dem Bau beginnen.