Steuertipps Aktuell
Ehrenamtliche Tätigkeit rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer
Wird ein Arbeitszimmer für umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Der Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfteerzielung ist keine steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft. Er ist vielmehr deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil die Einkommensteuer grundsätzlich nach dem Nettoprinzip berechnet wird. D.h. besteuert wird der Saldo aus Erwerbseinnahmen und den Erwerbs- bzw. existenzsichernden Aufwendungen. Aufwendungen für eine ehrenamtlichen Tätigkeit werden aber weder für eine Erwerbstätigkeit noch zur Existenzsicherung getätigt.
BFH, Urteil vom 19.7.2005, Az. VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000