Ehegattensplitting auch für gleichgeschlechtliche Paare?

Der Gesetzgeber hat eine zivilrechtliche Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner durch das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 bestimmt. Konsequenzen für das Einkommensteuerrecht hat er nicht gezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu erfolgen habe. Diese Entscheidungen zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht werden wohl entscheidend sein für die Beurteilung der Anwendung des Splittingtarifes und der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Zu diesem Problem gibt es bereits einige Finanzgerichtsbeschlüsse im Rahmen einer beantragten Aussetzung der Vollziehung: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln sind. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat vor wenigen Monaten entschieden, dass eingetragene Lebenspartner vorläufig einen Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III haben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.
Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof müssen abschließend entscheiden.
Hinweis: Betroffene sollten die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs beantragen. Bei Nichtanwendung des Splittingtarifs im Steuerbescheid ist Einspruch einzulegen mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof. Wird eine beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, sollte ebenfalls Einspruch eingelegt werden.