Durchgangserwerb und wirtschaftliches Eigentum in logischer Sekunde

Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb hat nicht zwangsläufig auch einen steuerrechtlichen Durchgangserwerb zur Folge. Für die Zurechnung des steuerlich maßgebenden wirtschaftlichen Eigentums in der sogenannten logischen Sekunde kommt es entscheidend auf das wirtschaftlich Gewollte an. Die Problematik macht nachfolgend geschilderter Fall deutlich:
Der Erwerber einer 15 %- igen Beteiligung an einer GmbH räumte seiner Ehefrau vor Erwerb der Anteile eine atypische Unterbeteiligung an dem Geschäftsanteil ein. Die Unterbeteiligung umfasst eine Quote von 5,1 % am Stammkapital der Gesellschaft. Nach Veräußerung des Anteils vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Ehemann habe eine wesentliche Beteiligung veräußert. Man ging davon aus, dass er zum Zeitpunkt der Veräußerung noch als wirtschaftlicher Eigentümer der Unterbeteiligung seiner Ehefrau anzusehen gewesen wäre und damit erst in der logischen Sekunde nach Erwerb das Eigentum an der Unterbeteiligung seiner Ehefrau verschaffen konnte. Die vertragliche und steuerlich anzuerkennende Vereinbarung mit der Ehefrau bewirkte jedoch, dass das wirtschaftliche Eigentum an der eingeräumten Unterbeteiligung bereits mit Vertragsabschluss auf diese übergegangen war. Folglich hatte der Ehemann auch nur 9,9 % am Stammkapital und damit keine wesentliche Beteilung (Rechtsstand bis 31.12.2000) veräußert.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)