Durch eine preisgünstige Krankenkasse bis zu 1.000 DM/Jahr sparen

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung dürfen ihre Kasse frei wählen. Durch die Wahl einer Krankenkasse mit besonders günstigen Konditionen können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer jedes Jahr bis zu 1.000 DM sparen. Dies ergibt sich aus einer Übersicht der Stiftung Warentest, die ständig aktualisiert wird und die per Faxabruf unter der Tel-Nr. 01905/100108-639 abgerufen werden kann.

Pflichtversicherte, deren Brutto-Jahreseinkommen im Jahr 2000 nicht mehr als 77.400 DM in den alten Bundesländern bzw. 63.900 DM in den neuen Ländern beträgt, können bis zum 30.September 2000 kündigen und die Krankenkasse dann zum 1.Januar 2001 wechseln.

Freiwillig Versicherte dürfen während des gesamten Jahres wechseln. Ihre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer seiner alten Kasse z.B. im Mai 2001 kündigt, kann zum 1.August in eine neue Krankenkasse wechseln.

Außerdem besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine gesetzliche Krankenkasse den Beitrag erhöht oder ihre Leistungen verändert. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderung ausgeübt werden. Ein Wechsel ist dann zum Ende des Folgemonats möglich.

Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein abzuschicken. Danach besorgt sich der Arbeitnehmer eine Mitgliedsbescheinigung von der Kasse seiner Wahl und übergibt diese seinem Arbeitgeber. Erst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ummeldet, ist der Wechsel bei Pflichtversicherten offiziell. Bei freiwillig Versicherten tritt die Kündigung hingegen schon in Kraft, sobald sie bei der alten Krankenkasse eingeht. Um Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, sollten freiwillig Versicherte deshalb rechtzeitig einer neuen Krankenkasse beitreten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat hierzu am 22.Januar 1998 entschieden, dass es eine missbräuchliche Ausnutzung der Autorität darstellt, wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auffordert, zu einer bestimmten Krankenkasse zu wechseln. Da ein solcher Wechsel auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein kann, ist es aber zulässig, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über diese Möglichkeit informiert.

OLG Frankfurt/M. 22.1.98 (6 U 216/97) in Betriebs-Berater 1998 S.849.