Durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung erlöschen alte Schenkungsteueransprüche

Bei der Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder in dem das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat (§ 170 Abs.5 Nr.2 AO; BStBl 2003 II,502). Aus diesem Grund ist die Festsetzungsfrist bei vielen Schenkungsteuerhinterziehungen, die vor langer Zeit vollendet wurden, noch nicht abgelaufen. Die Schenkungsteuer (einschließlich der Hinterziehungszinsen und Strafen) kann für diese Vorgänge auch heute noch festgesetzt werden.

Auf Grund des § 11 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (BStBl 2004 I,22) tritt jedoch für alle Taten und Ordnungswidrigkeiten, die vor 1993 begangen wurden, Verfolgungsverjährung ein, wenn eine wirksame Amnestieerklärung abgeben wurde. Das gilt auch dann, wenn die Amnestieerklärung unvollständig war. Denn alle Steueransprüche im Zusammenhang mit vor 1993 begangenen Taten gelten als erloschen, wenn sie dem Finanzamt nicht bereits vor Abgabe der Amnestieerklärung bekannt waren (§ 12 StraBEG).

Steuerpflichtige, die in den Jahren vor 1993 erhebliche Schenkungen erhalten haben, für die keine Schenkungsteuererklärung abgegeben wurde und für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, sollten prüfen, ob sie diese Steueransprüche durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung zum erlöschen bringen können. Dazu genügt es, wenn im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung geringfügige hinterzogene Beträge nacherklärt werden, z.B. privat veranlasste Reise- oder Bewirtungskosten, die als Betriebsausgaben gebucht wurden.