Drittes Gesetz zur Mittelstandsentlastung vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 23.7.2008 den Gesetzentwurf des "Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft€œ beschlossen. Vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen soll das Gesetz für Einsparungen von Bürokratiekosten von insgesamt knapp 100 Mio. EUR im Jahr 2009 sorgen. 23 Einzelmaßnahmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht sind vorgesehen. Daneben wird ein Bündel gewerberechtlicher Erleichterungen umgesetzt, etwa die Streichung von Aufbewahrungspflichten in der Pfandleihe- sowie in der Makler- und Bauträgerverordnung.

Steuerlich sind wenige Neuerungen vorgesehen. So sollen die Freibeträge für steuerbefreite Körperschaften sowie Vereine und Stiftungen ab 2009 erhöht werden.

Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen.

• Nach körperschaftsteuerlichen Regelungen unterliegen aktuell bestimmte unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen nicht der Besteuerung, wenn deren Einkommen unter einem Freibetrag von 3.835 EUR liegt. Es ist geplant, diesen Freibetrag auf 5.000 EUR zu erhöhen. Künftig kann dann also auch noch auf eine Veranlagung verzichtet werden, wenn das Einkommen einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt.

• Unbeschränkt steuerpflichtige in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine sowie unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unterliegen gemäß den körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen dann nicht der Besteuerung, wenn deren Einkommen unter einem Freibetrag von 13.498 EUR liegt. Dieser Freibetrag soll ebenfalls angehoben werden und zwar auf 15.000 EUR.

Ob der jeweils minimale Anstieg der Freibeträge allerdings in der Praxis einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten kann, muss bezweifelt werden.

Unternehmer sind nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz zur Feststellung der Umsatzsteuer verpflichtet und sie haben über die Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder mit Haustürgeschäften Umsätze ausführt, hat die geforderten Aufzeichnungen in einem Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Bestimmte Unternehmer sind davon bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen befreit. Künftig sollen zu dieser Gruppe auch Unternehmer zählen, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, aber keine gewerbliche Niederlassung begründen.

Entwurf des "Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft€œ vom 23.7.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 082805