Drei Klarstellungen zur EinProzentRegelung auf einen Blick

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen zur Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz im Rahmen der pauschalen Einprozentregelung geäußert. Hierbei ging es um ein Navigationsgerät sowie um vom Arbeitgeber übernommene Sonderkosten. Darüber hinaus hat sich die Finanzverwaltung zur Auswirkung von Erstattungen auf die Höhe der Gesamtkosten eines Fahrzeuges geäußert. Dazu folgende Einzelheiten:

Navigationsgerät ist als Sonderausstattung zu erfassen

Die Kosten für ein Navigationsgerät sind in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz einzubeziehen. Generell maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen. Aufpreise für zusätzlich eingebaute Ausstattungen erhöhen den Listenpreis eines Pkw entsprechend. Hiermit werden pauschal sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Pkw ergeben.

Diese vereinfachte Regelung gestattet es nicht, einzelne unselbstständige Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu trennen. Denn besteuert wird die Privatnutzung des konkreten Fahrzeugs.

Daher ist es unerheblich, ob das Navigationsgerät eine Telekommunikationseinrichtung im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ist. Die fest eingebaute Anlage ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzen getrennt vom privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.

Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem Gebrauch des Firmenwagens und keinem eigenständigen Zweck. Die Vorteile aus der Nutzung des Navigationsgeräts auf Privatfahrten sind daher als unselbstständiger Bestandteil im Nutzungsvorteil enthalten.

Sonderaufwendungen als zusätzlicher Vorteil?

Stellt die Übernahme von Maut-, Parkgebühren, Vignetten oder eines ADACschutzbriefs durch den Arbeitgeber einen zusätzlichen vom Arbeitnehmer zu versteuernden Vorteil dar, sofern die Aufwendungen nicht direkt mit der beruflichen Nutzung im Zusammenhang stehen? Oder sind diese Kosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung abgegolten? Der BFH hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen, vielmehr folgende Fragen an das Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte um Stellungnahme gerichtet:

• Sind die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch die Pauschalversteuerung abgedeckt, die für oder durch ein Kfz veranlasst werden?

• Gehören Maut-, Parkgebühren, Vignetten oder Schutzbriefe zu den über § 8 Abs. 2 EStG erfassten Kosten?

• Welche Aufwendungen sollen in die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung einfließen?

• Kann die Trennung zwischen der Kilometerpauschale und Nebenkosten bei Dienstreisen der Maßstab sein?

Arbeitgeber sollten die strittigen Kosten weiterhin in die Steuerberechnung einbeziehen, Angestellte jedoch auf das laufende Verfahren hinweisen. Steuerbescheide sollten offen gehalten werden.

Auswirkung von Kostenerstattungen Dritter

Die Gesamtkosten eines Fahrzeugs sind für die Privatnutzung sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Einprozentregelung maßgebend. Laut Finanzverwaltung mindern Kostenerstattungen von dritter Seite die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kosten und Erstattung besteht.

In diesen Fällen ist nur der Saldo für die tatsächliche Privatnutzung maßgebend oder bildet die Obergrenze für den Ansatz nach der Einprozentregelung. Eine Minderung ist auch vorzunehmen, wenn die Erstattung wegen des Zuflussprinzips erst später vereinnahmt wird.

BFH 16.2.2005, Az. VI R 37/04, BB 2005, 1481 = DStR 2005, 1135 = DB 2005, 1430; BFH 26.1.2005, Az. VI R 37/03, DStRE 2005, 624; OFD Nürnberg 25.5.2005, Az. S 2145 - 47/St 31, DStR 2005, 1099